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VG Saarlouis, 23.09.2004 - 5 K 86/02 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beitreibung von Forderungen gegen die öffentliche Hand nach Erledigung eines Rechtsstreits gegen eine Behörde durch Vergleich; Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren für eine Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung; Notwendigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen vor Ablauf einer ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvR 440/83
Kein Erstattungsfähigkeit von Zwangsvollstreckungsgebühren bei verfrühtem Atrag
Auszug aus VG Saarlouis, 23.09.2004 - 5 K 86/02
Die Kostenbeamtin wies die Klägerin darauf hin, dass einem Schuldner nach dem Beschluss des BVerfG vom 09.03.1991 - 1 BvR 440/83 -, NJW 1991, 2758, eine angemessene Frist zu freiwilligen Zahlung einzuräumen sei und bei der Vollstreckung gegen die öffentliche Hand Maßnahmen des Gläubigers vor Ablauf von sechs Wochen nicht angezeigt seien.
- VG Saarlouis, 16.09.2016 - 5 N 2073/15
Vollstreckung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses gegen das Bundesamt für …
BVerfG, Beschluss vom 05.03.1991- 1 BvR 440/83 -, BVerfGE 84, 6 = NJW 1991, 2758; Beschluss der Kammer vom 23.09.2004 - 5 K 86/02 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 02.03.2004, a.a.O.; VG Stade, Beschluss vom 06.04.2005, a.a.O.. - VG Cottbus, 01.02.2010 - 6 M 15/09
Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss gegenüber einer Behörde vor …
Falls die Überweisung an den Gläubiger aber die Bereitstellung außerplanmäßiger Haushaltsmittel erfordert, wofür der Vollstreckungsschuldner gegebenenfalls allerdings darlegungspflichtig ist, kann die Frist unter Umständen auch 6 Wochen ausmachen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 1991 - 1 BvR 440/83 -, BVerfGE 84, 6; Bayerischer VGH…, Beschluss vom 2. März 2004, a.a.O.; VG Stade…, Beschluss vom 6. April 2005, a.a.O., VG Saarland, Beschluss vom 23. September 2004 - 5 K 86/02 -, zitiert nach Juris; zu § 152 FGO etwa FG Bremen, Beschl. vom 2.12.1992 - 292 183 V 2 -, EFG 1993, 327;… anderer Ansicht etwa Pietzner, a.a.O., § 170 Rdn 20 f., wonach der Gesetzgeber im Interesse des Gläubigers und zur Straffung des Vollstreckungsverfahrens in § 170 Abs. 2 VwGO lediglich eine Frist von vier Wochen (muss heißen: einem Monat) vorgesehen habe, um der staatlichen Finanzordnung Zeit zu Zahlungsanweisung zu geben und diese Entscheidung nicht durch Zubilligung einer weiteren "Vorfrist" unterlaufen werden dürfe; ähnlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Juli 1985 - 4 S 1100/85 -, Ls. veröff.